4.1.2 Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
Allgemeines
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Art 118 Abs 4 B-VG). Hierbei handelt es sich um den einzigen Fall, in dem das B-VG einen administrativen Instanzenzug zulässt. In allen anderen Angelegenheiten ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Erhebung eines Rechtsmittels an eine übergeordnete Verwaltungsinstanz ausgeschlossen und steht gegen Bescheide grundsätzlich nur das Rechtsmittel der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht offen.