4.1.1 Verwaltungsinterne nicht aufsteigende Rechtsmittel in Verfahrens- und Materiengesetzen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der administrative Instanzenzug – mit Ausnahme den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – abgeschafft. Zulässig blieben jedoch nicht aufsteigende administrative Rechtsmittel. • [Fußnote: Vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art 130 B-VG Rz 11 mwN.] Während nunmehr somit ein Rechtszug von einer Verwaltungsbehörde an eine andere Verwaltungsbehörde unzulässig ist, bleibt es nach wie vor zulässig, ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid vorzusehen, sofern die bescheiderlassende Behörde selbst – und nicht eine andere Verwaltungsbehörde – über dieses Rechtsmittel entscheidet.