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Dokument-ID: 1110443
5.3.1 Scheidungsvergleich (Regelung zu Obsorge bzw Doppelresidenzmodell, Kindesunterhalt, Kontaktrecht)
Für den Fall der Rechtskraft ihrer einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) schließen die Ehegatten … [Name], geboren am … (in der Folge auch kurz „Ehemann“ oder „Kindesvater“ genannt), und … [Name], geboren am … (in der Folge auch kurz „Ehefrau“ oder „Kindesmutter“ genannt), nachstehenden