2.1.1 Übersicht: nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Bei einseitigem Verschulden | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 66 EheG.
Heranziehung der Vermögenssubstanz des Unterhaltsberechtigten oder Minderung des Unterhalts nach Billigkeit im Fall der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten oder seiner anderen Sorgepflichten |
Bei gleichteiligem Verschulden | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 68 EheG.
Kein rückwirkender Zuspruch des Unterhalts |
Bei Auflösung ohne Schuldausspruch | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 69 Abs 3 EheG.
Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltsberechtigten im Fall der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten |
Bei einvernehmlicher Scheidung ohne Unterhaltsvereinbarung | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 69a Abs 2 EheG.
Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltsberechtigten im Fall der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten |
Verschuldensunabhängiger Unterhalt | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 68a EheG. Den Anspruch kann sowohl ein eingetragener Partner haben, der mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner gemeinsame Kinder hat als auch ein gleichgeschlechtliche Partner, auf den dies infolge von Adoption oder medizinisch unterstützter Fortpflanzung zutrifft. Auch wenn das EPG diesen Fall im Gegensatz zu § 68a EheG nicht erwähnt, kann die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, wie nach dieser Regelung, einen Unterhaltsanspruch des Partners begründen.
Einschränkung oder Entfall bei Unbilligkeit oder Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten |