1.10.12 Rechtsschutz
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
Gem § 86 kann ein Unternehmer im Konzessionsvergabeverfahren bis zur Zuschlagserteilung oder bis zum Widerruf die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers (vgl § 2 Z 11 lit a) wegen Rechtswidrigkeit beantragen. Dafür muss er behaupten, ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages zu haben und, dass ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.