4 Einzelvertragliche Gestaltung von Entgeltvereinbarungen
Grundsätze der Entgeltvereinbarung
Grundsätzlich liegt jedem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag zugrunde. Der Arbeitsvertrag kommt dabei gem § 861 ABGB durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner über die wechselseitigen Hauptleistungspflichten zustande, also durch den – gleichgültig von welcher Seite ausgehenden – Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen (Anbot), und die zustimmende Erklärung des anderen Teiles (Annahme) darüber. Um allerdings zur Annahme geeignet zu sein, muss das Arbeitsvertragsangebot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag, wie es der Arbeitsvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot (Arbeitsleistung gegen Entgeltleistung) selbst – und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen – feststellen lassen. Wesentlich für den Arbeitsvertragsabschluss ist somit, dass der Anspruch und die Höhe des als Abgeltung für die vereinbarte Arbeitsleistung angebotenen Entgelts bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Zum vereinbarten Entgelt gehören dabei alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft für die zu erbringenden Arbeitsleistungen während der vereinbarten Arbeitszeit erhalten soll.