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Praxiswissen
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Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist rechtlich keine eigenständige Form eines Dienstverhältnisses. Die Rechtsvorschriften für echte Dienstverhältnisse sind gleichermaßen auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256035 -
Wechsel von Voll- auf Teilzeit bzw umgekehrt
Bei einem tatsächlichen Wechsel des Arbeitszeitausmaßes eines Arbeitnehmers ändern sich auch dessen Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Überstunden etc).Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 261033 -
Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus der Sicht des Dienstgebers arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die Rechtslage ist allerdings nicht in Bezug auf jeden Anspruch identisch.Petra Egger - WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242784 -
Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung
Als „Altersteilzeit“ bezeichnet man die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden, bei 70 % bis 80 % des bisherigen Einkommens.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255433 -
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit
Um eine Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen verschiedene Kriterien nachgewiesen werden, etwa die Reduktion der Arbeitszeit, Mindestalter des Dienstnehmers oder 15 Jahre Vollversicherung in den letzten 25 Jahren.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250436 -
Lohn- und Gehaltserhöhungen bei Altersteilzeitvereinbarung
Kollektivvertragserhöhungen werden durch eine Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex abgegolten.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 308688 -
Lohnsteuerliche Besonderheiten bei Altersteilzeitbeschäftigung
Die Nutzung zB eines früher zur Verfügung gestellten Firmenautos in der Altersteilzeit muss in der Altersteilzeitvereinbarung geregelt werden. Denkbar ist zB das im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Firmenauto.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281567 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Altersteilzeitbeschäftigung
Arbeitsrechtlich sind einige Besonderheiten bei Altersteilzeitvereinbarungen zu beachten. So wird zB bei kontinuierlicher Altersteilzeit der Urlaub so berechnet wie im Fall des Wechsels von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277107 -
Teilpension – Erweiterte Altersteilzeit
Zweck der Teilpension ist, dass Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf eine Korridorpension nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiter tätig bleiben.Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 826698 -
Vorliegen einer Elternteilzeitvereinbarung
Elternteilzeit ist der gesetzlich geregelte Anspruch für Mütter und Väter ihr Dienstverhältnis bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281600