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Kürzlich aktualisiert
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Weiterbildungszeit
Erforderlich ist (nach wie vor) der Abschluss einer Bildungskarenz- oder Bildungsteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Voraussetzung dafür ist nunmehr, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate (bisher: sechs Monate) gedauert hat.Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1237411 -
Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen zinsenlosen Gehaltsvorschuss oder ein unverzinsliches Darlehen, muss er einen Sachbezug iHv 1,0 % pa des aushaftenden Betrags über EUR 7.300,– in der Personalverrechnung berücksichtigen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128068 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Altersteilzeitbeschäftigung
Arbeitsrechtlich sind einige Besonderheiten bei Altersteilzeitvereinbarungen zu beachten. So wird zB bei kontinuierlicher Altersteilzeit der Urlaub so berechnet wie im Fall des Wechsels von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277107 -
Teilpension
Mit der Teilpension wird ab 2026 eine neue Möglichkeit der Kombination von Inanspruchnahme einer Pensionsleistung und Weiterarbeiten mit reduziertem Arbeitszeitausmaß geschaffen. Parallel dazu wird der Zugang zur Altersteilzeit eingeschränkt.Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1203015 -
Lohnsteuerliche Besonderheiten bei Altersteilzeitbeschäftigung
Die Nutzung eines früher zur Verfügung gestellten Firmenautos in der Altersteilzeit muss in der Altersteilzeitvereinbarung geregelt werden. Denkbar ist, dass das Firmenauto in der Freizeit nicht mehr zur Verfügung steht.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281567 -
Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1237941 -
Überstundenzuschläge und Abgeltung durch Zeitguthaben
Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.Sylvia Unger - Magdalena Ferner - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023177 -
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Sonderbeiträge) werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen.WEKA (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245173 -
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Für die Inanspruchnahme von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit muss der Dienstnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 585408 -
Karenzurlaub – Anspruch, Beginn und Dauer
Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an den Karenzteil des Partners und dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258336
