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Dokument-ID: 899263

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL II

idF BGBl. Nr. 220/1965 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1965

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 13 erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.