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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL III
idF BGBl. Nr. 87/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1960
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (§§ 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.