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Dokument-ID: 184039
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 441h. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
idF BGBl. I Nr. 171/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.