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Dokument-ID: 589654

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 452a. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(BGBl. I Nr. 100/2018)