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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Anlage 4
Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b
Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche
wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist, | 0,27 | Euro, |
wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X bzw. nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist, | 0,18 | Euro. |
Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 2,18 | Euro, |
ab Jänner 1947 | 1,45 | Euro, |
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 6,54 | Euro, |
ab Jänner 1947 | 4,36 | Euro, |
wenn in den Unterlagen die Beitragklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 10,90 | Euro, |
ab Jänner 1947 | 7,27 | Euro. |