Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Dokument-ID: 899730
Artikel IX
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel IX
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage
idF BGBl. Nr. 704/1976 | Datum des Inkrafttretens 30.12.1976
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist
- für 1977 der Betrag von 460,95 S,
- für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1977 mit dem Faktor 1,05 ergibt,
- für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1978 mit dem Faktor 1,035 ergibt,
als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen. Die vervielfachten Beträge sind jeweils auf Groschen zu runden.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. XII) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977.