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Dokument-ID: 899772
Artikel XVII
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel XVII
Übergangsbestimmung
idF BGBl. Nr. 651/1989 | Datum des Inkrafttretens 30.12.1989
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.