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Dokument-ID: 183471
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 37a.
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 6) – 1.7.1967.