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Dokument-ID: 183555

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 81a. Informations- und Aufklärungspflicht

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Die Versicherungsträger (der Dachverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

(BGBl. I Nr. 100/2018)