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Dokument-ID: 584535
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 84c. Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Der Dachverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG berechtigt.
(BGBl. I Nr. 100/2018)