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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 92. Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension
idF BGBl. I Nr. 105/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026
(1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
(2)Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4). (BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 12) – 1.1.1961; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 91) – 1.1.1998.
(BGBl. I Nr. 105/2025)