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Dokument-ID: 183604

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt VII
Befreiung von Abgaben

§ 109. Persönliche Abgabenfreiheit

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.

(BGBl. I Nr. 100/2018)