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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 322. Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(BGBl. I Nr. 162/2015)
(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.
(BGBl. I Nr. 100/2018)