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Dokument-ID: 184111

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 471i. Träger der Krankenversicherung

idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2024

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.

(BGBl. I Nr. 106/2024)