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Dokument-ID: 184113
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 471k. Beitragsgrundlage für den Versicherten
idF BGBl. I Nr. 138/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 sind anzuwenden. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 151) – 1. 1. 1998.