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Dokument-ID: 183973
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger
idF BGBl. I Nr. 145/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.