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Dokument-ID: 183747
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 224. Versicherungszeiten
idF BGBl. I Nr. 138/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1998
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 78) – 1.8.1998.