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Dokument-ID: 183774
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 247a. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
idF BGBl. I Nr. 130/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.