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Dokument-ID: 183792
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 260. Waisenpension
idF BGBl. I Nr. 14/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2026
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
(BGBl. I Nr. 14/2026)