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Dokument-ID: 183815

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 282. Hinterbliebenenpensionen

idF BGBl. I Nr. 14/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2026

Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.

(BGBl. I Nr. 14/2026)