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Dokument-ID: 183823

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 291. Abfindung

idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956

§ 269 ist entsprechend anzuwenden.