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Dokument-ID: 184155
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 516. Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.