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Dokument-ID: 184155

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 516. Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit

idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956

Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.