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Dokument-ID: 184214
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 540. Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Soweit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Vereinbarungen Aufgaben übertragen sind, bleiben diese Aufgaben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, auch weiterhin bestehen.