Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 779. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
idF BGBl. I Nr. 179/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2022
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2023 die §§ 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1;
- rückwirkend mit 1. Juli 2022 § 772a Abs. 4.
(2) § 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
(BGBl. I Nr. 179/2022)