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Dokument-ID: 1201321
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 810. Schlussbestimmung zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
idF BGBl. I Nr. 25/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025
(1) Es treten in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, in Kraft:
- mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 31c Abs. 2 und Abs. 3 Z 3a sowie 108h Abs. 1a;
- mit 1. Jänner 2026 § 33 Abs. 1a Z 1.
- mit Ablauf des Tages der Kundmachung die §§ 31c Abs. 2 Z 1 und 808 Abs. 3;
- mit 1. April 2026 § 31c Abs. 5 Z 2.
(3) Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4) Abweichend von § 31c Abs. 2 ist für das Jahr 2026 von Beziehern und Bezieherinnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG kein e card Service-Entgelt zu zahlen.
(5) § 108i ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 25/2025)