Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 817. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025
idF BGBl. I Nr. 103/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2025
(1) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2025 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(BGBl. I Nr. 103/2025)