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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 820. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025
idF BGBl. I Nr. 106/2025 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2025
(1) Die §§ 351c Abs. 18, 705 Abs. 3 und 792 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 18 erfassten Arzneispezialitäten im Jahr 2027 bis 1. Oktober 2027 und im Jahr 2029 bis 1. Oktober 2029 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen im Jahr 2027 bis 31. Dezember 2027 und im Jahr 2029 bis 31. Dezember 2029 ausgeschlossen.
(BGBl. I Nr. 106/2025)