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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 824. Schlussbestimmungen zu Art. 55 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2026
idF BGBl. I Nr. 62/2026 | Datum des Inkrafttretens 30.07.2026
(1) § 31c Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, § 42c Abs. 3 sowie § 300 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 32a Abs. 4, § 44 Abs. 1 Z 13 lit. b, § 49 Abs. 3 Z 31, § 108 Abs. 3 und § 459f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2a) Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen.
(3) § 108i ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 62/2026)