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Dokument-ID: 183677

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 168. Aufwendungen für das Wochengeld

idF BGBl. I Nr. 64/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2022

Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

(BGBl. I Nr. 64/2024)