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Dokument-ID: 075539
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1413. Wie die Zahlung zu leisten;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner etwas Anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.