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Dokument-ID: 075556
§ 1430. Abschluss einer Rechnung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1430. Abschluss einer Rechnung
(nichtamtliche Übersvhrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seyn.