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Dokument-ID: 075560
§ 1434. Ungewisse Schuldforderung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1434. Ungewisse Schuldforderung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist; oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beygesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deßwegen nicht zurück gefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.