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Dokument-ID: 075566
§ 1440. Gegenseitige Aufhebung von Forderungen
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1440. Gegenseitige Aufhebung von Forderungen
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.