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Dokument-ID: 075568
§ 1442. Übertragung einer Forderung auf mehrere
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1442. Übertragung einer Forderung auf mehrere
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, so wie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen; nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.