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Dokument-ID: 075582
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1455. Welche Gegenstände.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der