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Dokument-ID: 075610

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1484. Verjährung selten ausgeübter Rechte
(nichtamtliche Überschrift)

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).