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Dokument-ID: 075504
§ 1381. Schenkung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1381. Schenkung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (§. 939).