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Dokument-ID: 075510
§ 1387. Entkräftung eines Vergleichs
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1387. Entkräftung eines Vergleichs
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.