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Dokument-ID: 075521
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1397. Haftung des Cedenten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.