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Dokument-ID: 074155
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 9. Dauer des Gesetzes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.