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Dokument-ID: 074158
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 11. b) Provinzial-Statuten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.