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Muster
Dokument-ID: 074284
Fünfter Abschnitt
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten
§ 186. Persönliche Kontakte
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.
(BGBl. I Nr. 15/2013)