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Dokument-ID: 074284

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten

§ 186. Persönliche Kontakte

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013

Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

(BGBl. I Nr. 15/2013)